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Ein- und Ausfuhrbestimmungen

Seit dem 1. Mai gehören die neuen Mitgliedsländer zum EU-Binnenmarkt. Innerhalb dessen dürfen Privatpersonen uneingeschränkt Waren aus anderen Mitgliedstaaten einführen. Allerdings gibt es für verbrauchssteuerpflichtige Güter so genannte Richtmengen, bis zu denen von einem privaten Gebrauch ausgegangen wird.

Alkohol
10 Liter Spirituosen und
20 Liter Mixgetränke und
90 Liter Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein) und
110 Liter Bier.

Kaffee
10 Kilogramm

Kraftstoff
Tankinhalt + 20 Liter im Kanister

Bei darüber hinausgehenden Mengen muss der Reisende nachweisen, dass er die Waren zu privaten Zwecken einführt.

Ausnahme Tabak
Bis 2008 ist die Menge beschränkt auf
200 Zigaretten und
400 Zigarillos und
200 Zigarren und
1000 Gramm Rauchtabak.

Die Ausfuhr von Landeswährung und Fremdwährung ist bis zu einem Betrag von umgerechnet EURO 10.000 ohne Formalitäten erlaubt.
 
Es bestehen die folgenden strengen Ausfuhrbestimmungen:

Die Ausfuhr von Kunstwerken, Antiquitäten, Büchern und Gegenständen, die vor dem 09. Mai 1945 hergestellt wurden, ist grundsätzlich verboten und nur mit Genehmigung des Denkmalkonservators der jeweiligen Woiwodschaft bzw. der Nationalbibliothek in Warschau (Warszawa) möglich.

Die polnischen Zollbestimmungen lassen es nicht zu, daß ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug in Polen von einem Fahrer geführt wird, der in Polen (ggfs. auch mit zweitem Wohnsitz) gemeldet ist. Bei einer Polizeikontrolle droht sonst wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen Zollvorschriften die Beschlagnahme des Fahrzeuges. Selbst die Ausstellung einer Vollmacht für den Fahrer ist zwecklos.

Der Abschluß eines Auslandsschutzbriefes für Kraftfahrzeuge wird empfohlen, da bei einem Unfall sehr hohe Kosten für den Rücktransport des Fahrzeuges nach Deutschland entstehen, bzw. sehr hohe Gebühren (Zoll) für eine Verschrottung in Polen anfallen könnten.
Desweiteren könnten bei einem Diebstahl des Fahrzeuges sehr hohe Gebühren für die nachträgliche Verzollung anfallen.

 

Lato 2006
 
 
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